Rechtsanwälte als Ombudspersonen

qanuun-aktuell November 2015

von Rechtsanwältin Dr. Stefanie Lejeune

Immer mehr Behörden bestellen eine externe Ombudsperson zur Korruptionsprävention, um interne Vorkommnisse besser aufspüren und gegensteuern zu können. Ist die Ombudsperson Rechtsanwalt und hat sich mit der Behörde über einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinweisgeber verständigt, muss sie wegen ihrer berufsständischen Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO) und dem daraus resultierenden Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO) auch im Falle staatsanwaltlicher Ermittlungen die Identität des Hinweisgebers nicht preisgeben. Gelegentlich wird kritisiert, haltlosen Verdächtigungen seien unter dem Deckmantel der Vertraulichkeit Tür und Tor geöffnet und ob die anwaltliche Schweigepflicht sich auch auf Dritte, die nicht Mandanten seien, erstrecke, sei unklar.


Haltlose Denunziationen sind definitiv nicht das Problem, denn spätestens im persönlichen, vertraulichen Gespräch der Ombudsperson mit dem Hinweisgeber muss dieser Rede und Antwort stehen. Ist er dazu nicht bereit, läuft er Gefahr, die Aussagekraft seiner erhobenen Vorwürfe zu konterkarieren. Zwar wurde die Reichweite der anwaltlichen Schweigepflicht bezüglich der Identität von Hinweisgebern noch nicht ausgeurteilt, allerdings lässt die Ausweitung des Beschlagnahmeverbotes (§ 97 Abs. 2 StPO) als weitere Konsequenz der anwaltlichen Verschwiegenheit durch das LG Braunschweig in seinem Beschluss vom 21.07.2015 vermuten, dass die allgemein unter Rechtsanwälten vertretene Position auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde.


Dr. Stefanie Lejeune ist Präsidentin des Vereins qanuun – Institut für interdisziplinäre Korruptionsprävention in der Verwaltung e.V. In jeder Ausgabe des Infobriefs qanuun-aktuell kommentiert sie aktuelle Entwicklungen rund um die Themen Compliance und Korruptionsprävention.


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